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Was der Schüler aus dem Internet nutzen darf

von: SPICKER
30. Mai 2010

SPICKER im Gespräch mit Rechtsanwalt Professor Axel Wössner, Honorarprofessor an der FH Erfurt, Jurist beim MDR-Landesfunkhaus Thüringen und Mitautor des Buches „Journalistenrecht – 40 brisante Fragen aus dem journalistischen Alltag“.

SPICKER: Darf man das Internet für Hausaufgaben und Referate nutzen?
Prof. Wössner:
Als unerschöpfliche Informationsquelle ist das Internet im Schulalltag nicht mehr wegzudenken. So kann der Schüler das Thema für sein Referat im Internet recherchieren. Mit Sicherheit findet er eine Fülle von Informationen, die er für seine Arbeit nutzen kann. Allerdings darf man sich nicht auf alle Informationen im Internet verlassen. Nicht alles, was man im Netz liest, sieht oder hört, muss seriös und wahr sein. Hier sind auch Eltern und Schulen gefragt, die ihren Kindern bzw. Schülern noch mehr Kompetenzen und ein Gespür für seriöse Internetauftritte vermitteln sollten. Im Zweifel wird der Schüler Informationen im Internet sorgfältig überprüfen, bevor er sie für sein Referat nutzt.

Darf man Texte aus dem Internet abkupfern?
Ein Thema ist grundsätzlich nicht geschützt, der Wortlaut eines Textes hingegen schon. Nurweil z.B. im Internet bereits ein Aufsatz über den Dreißigjährigen Krieg öffentlich zugänglich, also im Internet veröffentlicht ist, heißt das noch lange nicht, dass ich mich als Schüler davon abhalten lasse, dieses Thema ebenfalls aufzugreifen, um es noch besser in meinem Referat abzuarbeiten. Rechtlich unzulässig ist nur die wortwörtliche Übernahme fremder Texte. Aber als Informationsquelle darf ich durchaus auf bereits veröffentlichte Texte zurückgreifen.

Darf man aus den fremden Texten aus dem Internet zitieren?
Ja, aber nicht unbeschränkt. Vielfach besteht die irrige Rechtsauffassung, dass man aus dem Internet oder aus anderen Veröffentlichungen alles nutzen und verwerten darf, soweit man nur die jeweilige Quelle angibt. Das allein reicht aber nicht aus. Das Urheberrechtsgesetz verlangt darüber hinaus, dass das Zitat der Erläuterung und Erhellung des eigenen Textes dient und dass das Zitat einen angemessenen Umfang nicht überschreitet.
Vereinfacht ausgedrückt ist ein urheberrechtlich zulässiges Zitat immer nur Beiwerk der eigenen Leistung. Also nicht das Zitat steht im Vordergrund, sondern der eigene Text. Deswegen reagieren Lehrer auf abgeschriebene Texte zu Recht allergisch. Schließlich wollen sie die Leistungen ihrer Schüler und nicht fremde Texte aus dem Internet beurteilen. Der Schüler sollte sich deshalb nicht mit fremden Federn schmücken und aus dem Internet abschreiben, selbst wenn sein Werk im Klassenverband bleibt und weder im Internet veröffentlicht noch in der Aula ausgestellt wird. Entsprechendes gilt für Bildzitate.

Was ist sonst noch urheberrechtlich vor einer identischen Übernahme geschützt?
Urheberrechtlich geschützt sind „persönlich geistige Schöpfungen“ anderer. Darunter fallen u. a. Texte, Bilder, Grafiken, Stadtpläne, Zeichnungen, Videos, Filme sowie Musikund Kunstwerke, soweit sie individuell gestaltet sind. Will man also diese Werke anderer über den privaten Gebrauch hinaus, z. B. auf seiner eigenen Homepage veröffentlichen, braucht man die Einwilligung des Urhebers, also meistens vom Schöpfer des jeweiligen Werkes. Das gilt übrigens auch für den Internetauftritt von Schülerzeitungen.

Ist es besser, wenn man aufeinen Online-Auftritt der Schülerzeitung verzichtet?
Nein, eine Schülerzeitung lebt von selbst geschriebenen Texten, eigenen Fotos und Karikaturen. Urheberrechtliche Probleme bekommt die Redaktion nur dann, wenn sie z. B. Fotos oder Texte aus dem Internet übernimmt, ohne vorher den Rechteinhaber, also meistens den Fotografen oder den Autor, zu fragen. Honorar und Schadensersatzansprüche sind ansonsten vorprogrammiert. Entsprechendes gilt aber auch für die Verwendung „geklauter“ Fotos oder Texte aus dem Internet in einer gedruckten Ausgabe einer Schülerzeitung.

Wie ist das mit Texten und Bildern die im Netz zur freien Verfügung angeboten werden? Dürfen die vollständig übernommen werden?
Im Internet werden vielfach Texte und Bilder zur freien Nutzung angeboten. Doch nach näherem Hinsehen sind diese sog. Open-Content-Lizenzen gar nicht so frei, wie sie scheinen. Viele dieser Angebote sind an die Bedingung geknüpft, dass man sie nicht „kommerziell“ nutzt. Das Urheberrechtsgesetz kennt diesen Begriff allerdings nicht. Von daher empfehle ich immer die Geschäftsbedingungen dieser „freien“ Lizenzen sorgfältig zu überprüfen, bevor man sie nutzt und im Internet verbreitet.

Das Interview führte 08/16.

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